Fitnessstudios: was der Kündigungsbutton konkret verlangt

Das BGH-Urteil zum Kündigungsbutton kam aus einem Fitnessstudio – das Pausier-Angebot neben dem Kündigungsformular war der Fall. Was Studios daraus folgen müssen, warum die Mindestlaufzeit der schwierigste Teil ist und was seit Juni 2026 dazugekommen ist.

8 Min. Lesezeit

Die Grundsatzentscheidung zum Kündigungsbutton kam aus der Fitnessbranche. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine Studiokette verklagt, weil auf deren Bestätigungsseite neben dem Kündigungsformular ein Angebot stand, den Vertrag stattdessen kostenfrei zu pausieren. Der BGH hat das am 16. Juli 2026 für unzulässig erklärt (I ZR 200/25).

Das ist kein Zufall. Studios treffen alle Merkmale, die die Vorschrift heikel machen: Mitgliedschaften mit Mindestlaufzeit, Online-Anmeldung, ein wirtschaftliches Interesse daran, Kündigungen aufzufangen – und Verträge, deren Restlaufzeit einen erheblichen Teil des Umsatzes ausmacht. Der Arbeitgeberverband der Branche informiert seine Mitglieder inzwischen selbst über das Urteil.

Dieser Beitrag übersetzt die Rechtslage in das, was in einem Studio konkret anders werden muss.

Betroffen sind Sie, wenn man online Mitglied werden kann

Die Pflicht knüpft daran, dass ein Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abschließen kann. Ein Studio erfüllt das, sobald es online eine Mitgliedschaft, ein Probetraining mit Anschlussvertrag oder ein Kurspaket verkauft.

Zwei verbreitete Irrtümer:

„Bei uns unterschreibt man im Studio." Wenn es daneben ein Online-Formular gibt, über das man Mitglied werden kann, greift die Pflicht. Und sie greift dann für alle Mitglieder, nicht nur für die online geworbenen — die Vorschrift knüpft an die Abschlussmöglichkeit, nicht an den einzelnen Vertrag.

„Unsere Altverträge sind davon nicht erfasst." Doch. Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB erstreckt die Pflichten ausdrücklich auf Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Rückwirkung ist im Vertragsrecht selten; hier ist sie gewollt.

Was von der Bestätigungsseite verschwinden muss

Das ist der Kern des Urteils, und er trifft genau die Elemente, die in Studio-Systemen üblich sind:

  • „Vertrag pausieren" neben dem Kündigungsformular. Der entschiedene Fall.
  • Beitragsfreie Ruhezeit als Alternative, auch als bloßer Hinweis.
  • Tarifwechsel in eine günstigere Mitgliedschaft.
  • Angebote zur Rückgewinnung – Freimonat, Rabatt, Verlängerung der Probephase.
  • Der Hinweis auf entgehende Leistungen („Sie verlieren den Zugang zu 40 Kursen pro Woche").
  • Die Pflichtabfrage nach dem Kündigungsgrund. Bei der ordentlichen Kündigung sieht das Gesetz sie gar nicht vor.
  • Ein Beratungsangebot („Sprechen Sie vorher mit uns") oder ein Rückrufwunsch.

Entscheidend ist: Der BGH hat nicht die Gestaltung beanstandet, sondern das Vorhandensein. Ein dezenter Textlink wäre nach dieser Begründung genauso unzulässig wie der auffällige Button im entschiedenen Fall. Die Hoffnung, mit zurückhaltendem Design durchzukommen, trägt nicht.

Verboten ist das alles nicht – nur an dieser Stelle. Die Seite, die das Mitglied nach dem Absenden sieht, ist keine Bestätigungsseite im Sinne des Gesetzes. Dort und in der Kommunikation danach dürfen Sie ein Pausier-Angebot machen. Sauberer ist es, damit ein paar Tage zu warten: Dann steht es erkennbar außerhalb des Kündigungsvorgangs.

Die vollständige Abgrenzung steht in Was auf die Bestätigungsseite darf.

Der Weg dorthin darf nicht durchs Mitgliederkonto führen

Viele Studios haben die Kündigung im Mitgliederbereich untergebracht – dort, wo auch Kursbuchung und Rechnungen liegen. Das ist naheliegend und riskant.

Die Instanzgerichte halten einen vorgeschalteten Login regelmäßig für unzulässig; das Kammergericht hat in zwei Verfahren gegen den Login-Zwang entschieden, der BGH verhandelt am 5. November 2026 darüber (Einordnung).

Für ein Studio kommt ein praktisches Argument dazu: Das Mitglied, das kündigen will, ist häufig genau das Mitglied, das seit Monaten nicht da war – und sein Passwort nicht mehr hat. Ein Kündigungsweg, der dort endet, ist praktisch keiner.

Die sichere Bauweise: Der Link steht offen im Footer. Wer eingeloggt ist, bekommt seine Daten vorausgefüllt; wer nicht, gibt sie selbst ein. Beide landen auf derselben Seite.

Der schwierigste Teil: das Beendigungsdatum

§ 312k Abs. 4 BGB verlangt, dass Sie den Eingang der Kündigung sofort in Textform bestätigen – und dass diese Bestätigung den Zeitpunkt der Beendigung nennt. Als Datum, nicht als „zum Ende der Mindestlaufzeit".

In der Fitnessbranche ist das der aufwendigste Punkt der ganzen Vorschrift, weil die Vertragslandschaft es ist:

  • Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten,
  • Kündigungsfrist von ein bis drei Monaten zum Laufzeitende,
  • automatische Verlängerung um 12 Monate oder – seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge – auf unbestimmte Zeit mit Monatsfrist,
  • Sonderfälle: Ruhezeiten, die die Laufzeit verlängern, Aktionstarife, Familienmitgliedschaften, Studententarife mit Nachweispflicht.

„Sofort" heißt: Diese Rechnung muss automatisch laufen. Ein Mitarbeiter, der montags die Verträge heraussucht und Datteln von Hand einträgt, erfüllt die Vorschrift nicht – und rechnet unter Zeitdruck falsch.

Wenn Ihre Verwaltungssoftware die Fristen kennt, ist der Rest Anbindung. Wenn die Fristen bisher im Kopf der Verwaltung stecken, ist das der Punkt, an dem echte Arbeit liegt. Diesen Teil kann Ihnen niemand abnehmen, der Ihre Verträge nicht kennt.

Seit Juni 2026: die zweite Schaltfläche

Am 19. Juni 2026 ist § 356a BGB in Kraft getreten. Er verlangt zusätzlich einen Widerrufsbutton. Für Studios heißt das:

Wer online eine Mitgliedschaft abschließen kann, hat ein Widerrufsrecht von 14 Tagen – und muss dafür eine eigene Schaltfläche vorhalten, beschriftet mit „Vertrag widerrufen". Ein gemeinsamer Knopf mit der Kündigung ist unzulässig (warum).

Praktisch betrifft das die Neuanmeldungen: Wer sich am Montag online anmeldet und am Freitag anders entscheidet, widerruft – er kündigt nicht. Der Unterschied ist nicht akademisch: Bei der Kündigung läuft der Vertrag bis zum Termin und die Beiträge bis dahin sind fällig, beim Widerruf wird zurückabgewickelt.

Und der Fehler, der leicht passiert: Wenn Ihre Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass es die Widerrufsfunktion gibt und wo sie steht, beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht zu laufen. Sie endet dann erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (Erklärung).

Was das Risiko wirklich ausmacht

Die Abmahnung durch einen Verbraucherverband kostet einige Tausend Euro und tut weh. Sie ist nicht das Hauptrisiko.

§ 312k Abs. 6 BGB ist es: Solange Schaltfläche und Bestätigungsseite nicht den Anforderungen entsprechen, kann jedes Mitglied jederzeit und ohne Frist kündigen. Bei einem Studio mit 2.000 Mitgliedern, 45 Euro Monatsbeitrag und im Schnitt sieben Monaten Restlaufzeit sind das rund 630.000 Euro an Umsatz, dessen Bindung wegfällt. Nicht sofort und nicht bei allen – aber die Zahl, mit der kalkuliert wird, stimmt nicht mehr.

Das ist auch der Grund, warum sich das Pausier-Angebot auf der Bestätigungsseite nicht rechnet: Es rettet ein paar Kündigungen und stellt die Bindung des ganzen Bestands infrage.

Die Reihenfolge für ein Studio

  1. Kündigungslink in den Footer, beschriftet „Verträge hier kündigen", ohne Login erreichbar.
  2. Bestätigungsseite leerräumen – alles raus, was nicht Formularfeld oder Absende-Schaltfläche ist. Auch Navigation und Footer-Teaser des Website-Layouts.
  3. Bestätigungsmail automatisieren, mit konkretem Beendigungsdatum.
  4. Fristenlogik prüfen: Kennt Ihr System Mindestlaufzeit, Verlängerung und Ruhezeiten korrekt?
  5. Widerrufsbutton ergänzen, als zweiten, getrennten Weg.
  6. Widerrufsbelehrung anpassen – Hinweis auf die Widerrufsfunktion.
  7. Rückgewinnung verschieben, hinter die abgegebene Erklärung.

Wenn Sie kein Shopsystem und keinen Entwickler haben, beschreibt Pflichtschaltflächen ohne Shopsystem die drei Wege, wie Sie die Punkte 1 bis 3 und 5 umsetzen können, ohne selbst zu programmieren.


Keine Rechtsberatung. Die Einordnung gibt den Stand August 2026 wieder; ob und wie sie auf Ihre Verträge zutrifft, hängt an deren Gestaltung.