Ein Knopf für Kündigung und Widerruf reicht nicht

„Vertrag beenden

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Wer beide Pflichtschaltflächen umsetzen muss – den Kündigungsbutton nach § 312k BGB und seit Juni 2026 den Widerrufsbutton nach § 356a BGB – kommt fast zwangsläufig auf denselben Gedanken: Das ist doch dasselbe. Zwei Schaltflächen nebeneinander im Footer sehen unordentlich aus. Also ein Link, „Vertrag beenden", und dahinter fragt man, ob der Kunde kündigen oder widerrufen will.

Das ist die naheliegende Lösung, und sie ist unzulässig. Dieser Beitrag sagt, woran sie scheitert.

Es sind zwei Vorschriften mit zwei Rechtsfolgen

Kündigung und Widerruf sehen im Formular ähnlich aus und sind rechtlich nicht verwandt.

Die Kündigung beendet einen Vertrag für die Zukunft. Sie setzt ein Dauerschuldverhältnis voraus, wirkt zu einem bestimmten Zeitpunkt und lässt alles unberührt, was bis dahin geleistet wurde.

Der Widerruf macht den Vertrag rückgängig. Er gilt für Fernabsatzverträge, besteht 14 Tage, und was geleistet wurde, muss zurückgewährt werden.

Beide Vorschriften schreiben ihre Schaltfläche wörtlich vor. § 312k Abs. 2 verlangt „Verträge hier kündigen" oder eine entsprechende eindeutige Formulierung. § 356a Abs. 1 verlangt „Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Für die zweiten Schaltflächen gilt dasselbe: „jetzt kündigen" gegen „Widerruf bestätigen".

„Vertrag beenden" ist keine dieser beiden Beschriftungen. Es ist auch keine „entsprechende eindeutige Formulierung", denn eindeutig ist es gerade nicht – es lässt offen, welches der beiden Rechte ausgeübt wird. Ein Sammelbegriff scheitert schon am Wortlaut, und zwar an beiden zugleich.

Der Auswahlschritt ist genau der Zwischenschritt, den das Gesetz ausschließt

Nehmen wir an, man beschriftet den Knopf trotzdem gültig – etwa „Verträge hier kündigen" – und fragt erst dahinter, ob es eine Kündigung oder ein Widerruf sein soll. Dann scheitert es an der nächsten Stelle.

§ 312k verlangt, dass die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zur Bestätigungsseite führt. Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) klargestellt, dass der Inhalt dieser Seite abschließend geregelt ist: Was dort nicht vorgesehen ist, darf nicht darauf stehen. Eine Abfrage „Möchten Sie kündigen oder widerrufen?" ist in der Aufzählung nicht vorgesehen.

Steht die Frage auf einer Seite davor, ist die Bestätigungsseite nicht mehr unmittelbar erreicht. Steht sie auf der Bestätigungsseite selbst, enthält diese eine Angabe, die das Gesetz nicht vorsieht. Beide Varianten sind Fehler, nur an verschiedenen Stellen.

Dazu kommt der Maßstab, den der BGH angelegt hat: Unzulässig ist, was den Verbraucher von der Kündigung ablenkt. Eine Rückfrage nach der richtigen Rechtsnatur ist genau das – und sie verlangt vom Verbraucher eine juristische Einordnung, die er nicht treffen kann und nicht treffen muss.

Die Wege enden nicht gleich

Selbst wenn man die ersten beiden Punkte wegdiskutieren könnte, trennen sich die Wege spätestens am Ende.

KündigungWiderruf
Bestätigungsofort, in Textformunverzüglich, dauerhafter Datenträger
Inhalt der BestätigungInhalt, Zeitpunkt der Abgabe, BeendigungszeitpunktInhalt, Datum und Uhrzeit
Danach im SystemAbo zum Termin beendenRückabwicklung anstoßen

Der Beendigungszeitpunkt ist der Punkt, an dem eine zusammengelegte Umsetzung sichtbar bricht. § 312k Abs. 4 verlangt ihn zwingend. Beim Widerruf gibt es ihn nicht, denn der Vertrag endet nicht zu einem Termin, er wird rückabgewickelt. Wer beide Vorgänge durch dieselbe Bestätigungsmail schickt, hat zwei Möglichkeiten, und beide sind falsch: Entweder er nennt einen Beendigungszeitpunkt, den es nicht gibt, oder er lässt ihn weg und verletzt § 312k Abs. 4.

Mehr zu diesen Unterschieden in Widerruf ist keine Kündigung.

Was die Zusammenlegung tatsächlich riskiert

Die beiden Vorschriften sanktionieren unterschiedlich, und ein zusammengelegter Weg kassiert beide Risiken gleichzeitig:

  • Aus § 312k Abs. 6: Solange Schaltfläche und Bestätigungsseite nicht den Absätzen 1 und 2 entsprechen, kann der Verbraucher jederzeit fristlos kündigen. Das trifft den gesamten Bestand, über Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB auch Verträge von vor Juli 2022 (die Rechnung dazu).
  • Aus § 356a: Ohne ordnungsgemäße Widerrufsfunktion und die zugehörige Information beginnt die Widerrufsfrist nicht – aus 14 Tagen werden zwölf Monate und 14 Tage.

Ein Knopf, der beides erledigen soll, erfüllt im Zweifel keines von beidem.

Wie die saubere Trennung aussieht

Zwei Einstiege, zwei Wege, zwei Bestätigungen:

  1. Zwei Links, jeder mit seiner vorgeschriebenen Beschriftung. Der Widerrufslink muss zusätzlich hervorgehoben platziert sein – ein grauer Textlink in der Footer-Zeile mit AGB und Impressum genügt ihm nicht, dem Kündigungslink schon.
  2. Zwei getrennte Seiten, jede nur mit den Feldern ihrer eigenen Vorschrift. Beim Kündigungsweg die Angaben aus § 312k Abs. 2 Satz 3 (Liste), beim Widerruf Name, Vertragsbezeichnung und Kontaktdaten aus § 356a Abs. 2.
  3. Zwei getrennte Bestätigungstexte. Nicht einer mit Textbausteinen – zwei. Sonst wandert der Beendigungszeitpunkt irgendwann in die falsche Mail.
  4. Zwei getrennte Vorgänge im System. Ein Widerruf, der versehentlich als Kündigung beim Zahlungsanbieter landet, beendet einen Vertrag zum Termin, statt ihn rückabzuwickeln – und die Erstattung unterbleibt.

Der letzte Punkt ist der, an den beim Bauen niemand denkt und der im Betrieb wehtut. Wenn beide Erklärungen in derselben Tabelle landen, ist es eine Frage der Zeit, bis ein Datensatz im falschen Zweig auftaucht. Eine Prüfung, die eine Widerrufserklärung gar nicht erst in die Kündigungsverarbeitung lässt, kostet wenig und verhindert genau das.

Wer es nicht selbst bauen will: Fairout betreibt beide Wege als getrennte gehostete Seiten – zwei Adressen für den Footer, ohne Login, ohne Shopsystem. (Offenlegung: Fairout ist ein Produkt des Autors dieser Seite.)

Die Ausnahme, die keine ist

Ein Einwand, der regelmäßig kommt: „Bei uns gibt es gar keinen Widerruf, wir verkaufen nur Abos."

Das trifft selten zu. Ein Abo, das online abgeschlossen wird, ist ein Fernabsatzvertrag; ein Widerrufsrecht besteht in aller Regel. Es entfällt nur in den Fällen des § 312g Abs. 2 BGB – etwa bei digitalen Inhalten, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat. Wer sich darauf beruft, sollte prüfen, ob diese Zustimmung tatsächlich sauber eingeholt wird. Meist ist die Antwort: an einem Teil der Produkte ja, am Rest nicht.


Keine Rechtsberatung. Stand: 25. August 2026.