Abmahnung wegen Kündigungsbutton: was tatsächlich droht

Wer abmahnen darf, was eine Abmahnung kostet und warum die teuerste Folge eines fehlerhaften Kündigungswegs gar nicht die Abmahnung ist, sondern § 312k Abs. 6 BGB.

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Wenn der Kündigungsweg nicht stimmt, denken die meisten zuerst an eine Abmahnung. Das ist verständlich, aber es ist die kleinere Sorge. Die Vorschrift hat eine eingebaute Sanktion, die einen Anbieter deutlich härter trifft als jede Abmahnkostenpauschale.

Dieser Beitrag sortiert die Folgen nach ihrer tatsächlichen Größe – von unten nach oben.

Stufe 1: Die Abmahnung

Wer abmahnen darf. Ein Verstoß gegen § 312k BGB ist ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Abmahnbefugt sind damit:

  • Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben,
  • Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG, sofern eingetragen,
  • qualifizierte Verbraucherverbände, etwa die Verbraucherzentralen und der vzbv.

Die Verbraucherverbände sind hier der aktivste Teil. Das BGH-Verfahren I ZR 200/25 ging auf eine Klage des vzbv zurück, und Kündigungswege werden regelmäßig systematisch getestet – nicht zufällig entdeckt.

Was sie kostet. Der Streitwert bei Verstößen gegen § 312k BGB liegt in der Praxis meist im Bereich einiger Tausend Euro; die erstattungsfähigen Abmahnkosten bewegen sich entsprechend. Für Verbraucherverbände gilt bei bestimmten Verstößen eine Aufwandspauschale. Die Größenordnung ist damit unangenehm, aber überschaubar.

Was danach kommt. Der eigentliche Hebel ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer sie abgibt und den Fehler nicht vollständig behebt, zahlt bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe – und zwar unabhängig davon, ob der neue Verstoß auf einer anderen Unterseite auftritt oder nach einem Relaunch versehentlich zurückkommt. Genau das passiert häufiger, als man denkt: Der Button wird korrigiert, ein halbes Jahr später baut ein Marketing-Team ein Rückgewinnungs-Widget wieder ein.

Stufe 2: Die einstweilige Verfügung

Reagiert man nicht, folgt regelmäßig ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Die ergeht im Wettbewerbsrecht zügig und oft ohne mündliche Verhandlung. Ab Zustellung läuft die Ordnungsmittelandrohung: bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld je Zuwiderhandlung.

Praktisch relevant ist die Geschwindigkeit. Zwischen Zustellung und der Pflicht, die Seite umzubauen, liegen unter Umständen wenige Tage. Wer den Kündigungsweg selbst betreibt und dafür ein Release-Fenster in drei Wochen hat, hat ein Problem.

Stufe 3: § 312k Abs. 6 BGB – die eigentliche Sanktion

Hier wird es teuer. Werden Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Drei Eigenschaften machen diese Rechtsfolge gefährlich:

Sie wirkt automatisch. Es braucht keine Abmahnung, kein Urteil, keine Feststellung durch irgendjemanden. Der Anspruch besteht, sobald der Weg nicht konform ist.

Sie wirkt auf den Bestand, nicht auf den Vorgang. Betroffen ist nicht der Kunde, der gerade kündigen wollte, sondern jeder Vertrag, der läuft, während der Weg fehlerhaft ist. Bei Jahresverträgen bedeutet das: Die eingeplanten Restlaufzeiten sind nicht mehr sicher.

Sie ist rechnerisch groß. Ein Anbieter mit 10.000 Jahresverträgen à 20 Euro im Monat und im Schnitt sechs Monaten Restlaufzeit hat rund 1,2 Millionen Euro an gebundenem Umsatz. Wenn dieser Umsatz von einem Tag auf den anderen jederzeit kündbar wird, ist das kein Compliance-Thema mehr, sondern ein Bilanzthema. Selbst wenn nur ein kleiner Teil der Kunden davon Gebrauch macht, verschiebt sich die Bewertung des Bestands.

Wie weit Absatz 6 reicht, ist noch nicht vollständig geklärt – insbesondere, ob er nur für die Dauer des Verstoßes greift oder darüber hinaus, und ob er alle Verträge erfasst oder nur die online geschlossenen. Für die Risikoabschätzung sollte man vom weiten Fall ausgehen.

Stufe 4: Die Folgen, an die niemand denkt

Due Diligence. Bei Finanzierungsrunden und Verkäufen wird der Bestand geprüft. Ein Kündigungsweg, der zeitweise nicht konform war, ist ein Posten im Risikoregister – und in der Regel ein Grund für einen Einbehalt.

Kettenwirkung bei Plattformen. Wer Verträge für Dritte abwickelt, gibt das Problem weiter. Umgekehrt: Wer eine Shop- oder Abo-Software einsetzt, deren Kündigungsstrecke nicht konform ist, kann sich nicht auf den Anbieter berufen. Die Pflicht trifft den Unternehmer, der den Vertrag schließt.

Presse. Verbraucherverbände veröffentlichen ihre Verfahren. Für einen Anbieter, der von Vertrauen lebt, ist die Meldung „Kündigung künstlich erschwert" teurer als das Ordnungsgeld.

Was das für die Priorisierung heißt

Die Reihenfolge, in der man Fehler behebt, sollte sich an Absatz 6 orientieren, nicht an der Abmahnwahrscheinlichkeit. Absatz 6 knüpft an die Absätze 1 und 2 an – also an die Schaltflächen und die Bestätigungsseite. Fehler dort sind zuerst dran:

  1. Ist die Kündigungsschaltfläche ohne Login erreichbar und richtig beschriftet?
  2. Führt sie unmittelbar zur Bestätigungsseite?
  3. Enthält die Bestätigungsseite nur die Angaben aus Absatz 2 Satz 3?
  4. Ist die Bestätigungsschaltfläche korrekt beschriftet und gut lesbar?

Erst danach kommen Speicherbarkeit (Absatz 3) und Bestätigungsmail (Absatz 4). Die sind abmahnfähig, lösen aber die fristlose Kündbarkeit nicht unmittelbar aus.

Eine abarbeitbare Fassung dieser Liste steht in der Checkliste zur Umsetzung. Welche Elemente auf der Bestätigungsseite seit dem BGH-Urteil nicht mehr stehen dürfen, steht in Was auf die Bestätigungsseite darf.


Keine Rechtsberatung. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sie anwaltlich prüfen lassen, bevor er eine Unterlassungserklärung unterschreibt – die vorformulierte Fassung des Abmahnenden ist regelmäßig weiter gefasst als nötig.