Was auf die Bestätigungsseite darf – und was nicht
Die abschließende Liste aus § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, Feld für Feld: welche Angaben der Verbraucher machen können muss, welche Felder Pflicht sein dürfen und welche verbreiteten Elemente seit dem BGH-Urteil weg müssen.
Die Bestätigungsseite ist die Seite hinter dem Kündigungsbutton. Sie ist der einzige Ort im ganzen Kündigungsweg, an dem das Gesetz nicht nur sagt, was da sein muss, sondern auch, dass sonst nichts da sein darf. Seit dem BGH-Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) ist das keine Auslegungsfrage mehr.
Dieser Beitrag geht die Liste durch – erst was hingehört, dann was weg muss, dann die Grenzfälle.
Die abschließende Liste
§ 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zählt auf, welche Angaben der Verbraucher auf der Bestätigungsseite machen können muss. Nummer 1 nennt die Eingaben, Nummer 2 die Bestätigungsschaltfläche.
1. Art der Kündigung
Ordentlich oder außerordentlich. Bei der außerordentlichen zusätzlich der Grund.
Wichtig: Der Grund ist nur bei der außerordentlichen Kündigung vorgesehen – und auch dort als etwas, das der Verbraucher angeben können muss, nicht als Pflichtfeld. Wer bei der ordentlichen Kündigung einen Grund abfragt, sammelt eine Angabe, die das Gesetz an dieser Stelle nicht vorsieht. Wer sie zur Absendevoraussetzung macht, baut eine Hürde in einen Weg, der hürdenfrei sein soll.
2. Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit
Der Verbraucher muss sich identifizieren können. Womit, sagt das Gesetz nicht – Kundennummer, E-Mail-Adresse, Name und Geburtsdatum, Vertragsnummer, je nachdem, was der Anbieter braucht.
Der Maßstab ist Verhältnismäßigkeit in beide Richtungen: Zu wenig, und man kann die Kündigung nicht zuordnen. Zu viel, und man baut eine Hürde – und sammelt nebenbei personenbezogene Daten, für die man eine Rechtsgrundlage und ein Löschkonzept braucht.
Bemerkenswert ist, wo das Gesetz die Identifizierung verortet: auf der Bestätigungsseite, nicht davor. Ob deshalb ein vorgeschalteter Login unzulässig ist, verhandelt der BGH am 5. November 2026 (I ZR 272/25, I ZR 275/25); die Instanzgerichte haben ihn bisher regelmäßig für unzulässig gehalten. Die Argumente stehen in Darf der Kündigungsbutton hinter dem Login liegen?. Für die Gestaltung der Seite selbst folgt daraus: Ein Passwort, das der Kunde nicht mehr hat, ist genau die Hürde, gegen die die Vorschrift geschrieben wurde.
3. Eindeutige Bezeichnung des Vertrags
Welcher Vertrag gekündigt wird. Bei Anbietern mit einem einzigen Produkt trivial, bei mehreren Verträgen pro Kunde nicht. Eine Auswahlliste ist zulässig – solange sie eine Auswahl ist und kein Verkaufsregal.
4. Zeitpunkt der Beendigung
Zu wann gekündigt werden soll. Macht der Verbraucher keine Angabe, wirkt die Kündigung nach § 312k Abs. 5 BGB im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Praktischer Hinweis: Das Feld gut vorbelegen – etwa mit „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" als Standardauswahl und einem Alternativfeld für ein konkretes Datum. Ein leeres Pflichtfeld, in das der Kunde ein Datum tippen muss, produziert nur Fehleingaben.
5. Angaben zur Übermittlung der Bestätigung
Wohin die Bestätigung nach Absatz 4 gehen soll – in aller Regel eine E-Mail-Adresse.
6. Die Bestätigungsschaltfläche
Beschriftet mit „jetzt kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Und mit nichts anderem. „Kündigung abschicken" dürfte gehen, „Weiter" nicht.
Die Schaltfläche muss gut lesbar sein. Ein grauer, kleiner Absende-Button neben einem großen bunten „Doch bleiben"-Button ist genau die Gestaltung, die den BGH beschäftigt hat – wobei der zweite Button ohnehin nicht mehr da sein darf.
Was weg muss
Alles, was nicht in der Liste steht. Konkret die Elemente, die man auf Bestätigungsseiten am häufigsten findet:
| Element | Warum es weg muss |
|---|---|
| Rabatt- oder Gutschriftangebot | Angebot, das von der Kündigung ablenken soll |
| „Vertrag pausieren" / „Tarif wechseln" | Genau der Fall aus I ZR 200/25 |
| Hinweis auf entgehende Leistungen | Werbliche Information, nicht in der Liste |
| Pflicht-Kündigungsgrund | Über die vorgesehenen Angaben hinausgehende Abfrage |
| Zufriedenheitsumfrage vor Absenden | dito |
| „Sind Sie sicher?"-Zwischenschritt | Verlängert den Weg, den das Gesetz kurz will |
| Chat-Widget, Rückruf-Angebot | Lenkt ab, kann den Absende-Button verdecken |
| Cross-Selling im Footer der Seite | Werbung auf der Bestätigungsseite |
Der letzte Punkt überrascht regelmäßig: Wenn die Bestätigungsseite im normalen Website-Layout liegt, bringt sie Navigation, Newsletter-Anmeldung und Produktteaser aus dem Footer mit. Der sauberste Weg ist eine eigene, reduzierte Seite ohne das übliche Rahmenwerk.
Grenzfälle
Darf die Marke des Anbieters drauf? Ja. Der Verbraucher muss erkennen können, bei wem er kündigt. Logo und Anbietername sind keine Ablenkung, sondern Voraussetzung dafür, dass die Erklärung zugeordnet werden kann.
Darf ein Hinweis auf die Kündigungsfrist drauf? Vorsichtig ja, wenn er sich auf den Beendigungszeitpunkt bezieht, den der Verbraucher gerade auswählt – das ist keine Ablenkung, sondern Erläuterung eines vorgesehenen Feldes. Ein Hinweis im Stil „Ihre Kündigung wird erst in acht Monaten wirksam, wollen Sie das wirklich?" ist es sehr wohl.
Dürfen Pflichtangaben zum Datenschutz drauf? Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO bestehen unabhängig von § 312k BGB. Der übliche Weg ist ein knapper Satz mit Link auf die Datenschutzerklärung – kein Text, der die Seite zutextet, und keine Einwilligungs-Checkbox, ohne die nicht abgesendet werden kann.
Darf man Cookie-Banner zeigen? Ein Consent-Layer, das die Bestätigungsschaltfläche verdeckt, macht die Seite nicht „unmittelbar und leicht zugänglich". Auf dieser Seite gehört, was zulässig ist, auf das technisch Notwendige reduziert – dann braucht es kein Banner.
Was hinter die Erklärung gehört
Nichts von dem oben Gestrichenen ist verboten. Es ist nur an dieser Stelle verboten. Die Seite, die der Verbraucher nach Betätigen der Bestätigungsschaltfläche sieht, ist keine Bestätigungsseite im Sinne des Gesetzes. Dort gehört hin:
- die Bestätigung, dass die Erklärung eingegangen ist,
- der Download der Erklärung mit Datum und Uhrzeit (§ 312k Abs. 3 BGB),
- und, wenn man mag, das Rückgewinnungsangebot.
Sauberer ist es, die Rückgewinnung ganz aus dem Vorgang herauszunehmen und zeitversetzt per E-Mail zu versenden, nachdem die Bestätigung nach Absatz 4 zugegangen ist. Dann steht sie erkennbar außerhalb des Kündigungswegs, und die Frage, ob sie ihn beeinflusst hat, stellt sich nicht.
Zum Nachlesen
Der vollständige Ablauf von Absatz 1 bis 6 steht in Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB, die Besprechung des Urteils in BGH I ZR 200/25.
Keine Rechtsberatung. Stand: August 2026.