Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB: alle Pflichten im Überblick

Wen die Vorschrift trifft, wie die Schaltflächen beschriftet sein müssen, was auf die Bestätigungsseite gehört und welche Frist für die Bestätigung gilt – der Kündigungsweg von Absatz 1 bis Absatz 6.

aktualisiert 18. August 20269 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Juli 2022 steht in § 312k BGB, dass Verbraucher online genauso einfach kündigen können müssen, wie sie abgeschlossen haben. Die Vorschrift ist kurz, aber sie regelt einen vollständigen Ablauf: von der Schaltfläche auf der Website über eine eigene Bestätigungsseite bis zur Bestätigung in Textform. Wer nur den Button einbaut und den Rest übersieht, hat die Pflicht nicht erfüllt – mit einer Sanktion, die härter ist als eine Abmahnung.

Dieser Beitrag geht die Absätze der Reihe nach durch und sagt bei jedem, was daraus für die eigene Umsetzung folgt.

Absatz 1: Wen die Vorschrift überhaupt trifft

Die Pflichten treffen einen Unternehmer, wenn drei Dinge zusammenkommen:

  • Verbrauchern wird über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen,
  • der Vertrag ist auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet,
  • und er verpflichtet den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung.

Das ist weiter, als viele annehmen. Es geht nicht um „Abo-Anbieter" als Branche, sondern um jeden laufenden Vertrag, den man auf einer Website abschließen kann: Software im Monatsabo, Mitgliedschaften, Online-Kurse mit Ratenzahlung, Wartungsverträge, Hosting, Zeitschriften, Fitnessstudios mit Online-Anmeldung.

Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgeschrieben ist, und Finanzdienstleistungen beziehungsweise Webseiten, die solche betreffen.

Ein häufiges Missverständnis: Die Pflicht hängt nicht daran, ob der konkrete Kunde online abgeschlossen hat. Es genügt, dass der Vertrag auf der Webseite abschließbar ist. Wer denselben Vertrag zusätzlich im Ladengeschäft verkauft, muss den Kündigungsweg trotzdem vorhalten.

Absatz 2, erster Teil: die Kündigungsschaltfläche

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher seine Kündigungserklärung – ordentlich oder außerordentlich – über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Für diese Schaltfläche gilt:

Beschriftung. Sie trägt die Worte „Verträge hier kündigen" oder eine entsprechende eindeutige Formulierung. Und sie trägt nichts anderes. „Vertrag verwalten", „Mitgliedschaft ändern" oder „Hilfe & Kündigung" erfüllen das nicht.

Erreichbarkeit. Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. In der Praxis heißt das: nicht hinter einem Chatbot, nicht drei Klicks tief im Hilfe-Center. Der Weg ist mit dem Weg zum Impressum vergleichbar – ein Link, der von überall erreichbar ist.

Ob ein vorgeschalteter Login zulässig ist, ist der am heftigsten umkämpfte Punkt der Vorschrift. Die Instanzgerichte halten ihn regelmäßig für unzulässig; höchstrichterlich geklärt ist er nicht. Der BGH verhandelt darüber am 5. November 2026 in den Verfahren I ZR 272/25 und I ZR 275/25. Bis dahin gilt: Wer den Kündigungsweg hinter das Login legt, baut auf einer Annahme, die in wenigen Monaten fallen kann. Mehr dazu in Darf der Kündigungsbutton hinter dem Login liegen?

Ziel. Sie führt den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite. Nicht zu einem Kontaktformular, nicht zu einer Telefonnummer, nicht zu einer FAQ-Seite, auf der irgendwo ein weiterer Link steht.

Absatz 2, zweiter Teil: die Bestätigungsseite

Hier liegt der Teil, der am häufigsten falsch gebaut wird. Das Gesetz zählt in Absatz 2 Satz 3 auf, was der Verbraucher auf dieser Seite angeben können muss:

  • die Art der Kündigung – bei einer außerordentlichen zusätzlich deren Grund,
  • Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • die eindeutige Bezeichnung des Vertrags,
  • den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirken soll,
  • Angaben zur Übermittlung der Bestätigung an ihn.

Dazu kommt eine zweite Schaltfläche, die Bestätigungsschaltfläche, beschriftet mit „jetzt kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung.

Diese Aufzählung ist abschließend. Der BGH hat das mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) ausdrücklich festgestellt: Über die dort vorgesehenen Angaben hinaus darf die Bestätigungsseite nichts enthalten – keine Angebote, keine Werbung, keine Hinweise auf Alternativen zur Kündigung. Was das im Detail bedeutet, steht in der Besprechung des Urteils und in Was auf die Bestätigungsseite darf – und was nicht.

Auch für die Bestätigungsseite gilt: ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich.

Absatz 3: Der Verbraucher muss seine Erklärung speichern können

Nach Betätigen der Bestätigungsschaltfläche muss der Verbraucher seine Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger speichern können.

Praktisch heißt das: eine herunterladbare Datei oder eine E-Mail mit genau diesen Angaben. Eine Bildschirmseite, die man wegklickt und die dann weg ist, genügt nicht – „dauerhafter Datenträger" verlangt, dass der Verbraucher den Inhalt unverändert aufbewahren kann. Wer hier ein PDF erzeugt, ist auf der sicheren Seite.

Der Punkt wirkt technisch, hat aber einen handfesten Hintergrund: Im Streit über den Zugang einer Kündigung ist genau dieses Dokument das Beweismittel des Verbrauchers.

Absatz 4: die Bestätigung in Textform

Der Unternehmer hat den Zugang der Kündigungserklärung sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung enthält:

  • den Inhalt der Erklärung,
  • den Zeitpunkt der Abgabe,
  • den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

„Sofort" ist strenger als „unverzüglich". Ein Batch-Job, der nachts läuft, ist riskant; ein Vorgang, der auf manuelle Prüfung durch den Support wartet, erfüllt die Pflicht nicht. Die Bestätigung gehört an den Kündigungsvorgang selbst angehängt.

Der dritte Punkt ist der unangenehme: Der Beendigungszeitpunkt muss konkret benannt werden – ein Datum, nicht „zum Ende der Laufzeit". Wer die Kündigungsfristen seiner Tarife nicht sauber im System abgebildet hat, merkt das spätestens hier.

Absatz 5: fehlt der Zeitpunkt, gilt der frühestmögliche

Macht der Verbraucher keine Angabe dazu, wann die Kündigung wirken soll, wirkt sie im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das ist eine Auslegungsregel zugunsten des Verbrauchers – und ein Grund, das Feld für den Zeitpunkt gut vorzubelegen, statt es leer zu lassen.

Absatz 6: die Sanktion, die alles andere überstrahlt

Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Das ist die eigentliche Pointe der Vorschrift. Die Rechtsfolge trifft nicht den einzelnen Kündigungsvorgang, sondern jeden Vertrag, der solange läuft, wie der Kündigungsweg nicht konform ist. Bei einem Anbieter mit Jahresverträgen und zehntausend Kunden ist das kein Bußgeld, das man einpreist – das ist ein Loch im Geschäftsmodell. Was daneben noch an wettbewerbsrechtlichen Folgen droht, steht in Abmahnung wegen Kündigungsbutton.

Bemerkenswert ist, worauf Absatz 6 sich bezieht: auf die Absätze 1 und 2. Ein Fehler bei der Speicherbarkeit (Absatz 3) oder bei der Bestätigung (Absatz 4) löst die fristlose Kündbarkeit nicht unmittelbar aus – abmahnfähig ist er trotzdem.

Was daraus für die Umsetzung folgt

Drei Dinge, die man beim Bauen im Kopf behalten sollte:

  1. Der Weg ist eine Einheit. Button, Bestätigungsseite, speicherbare Erklärung und Bestätigungsmail gehören zusammen. Ein Formular ohne automatische Bestätigung ist keine halbe Erfüllung, sondern eine offene Flanke.
  2. Die Bestätigungsseite ist kein Marketing-Kanal. Seit dem BGH-Urteil ist das nicht mehr Auslegungssache. Rückgewinnung gehört zeitlich hinter die abgegebene Erklärung, nicht davor.
  3. Die Rechtslage bewegt sich. Zwischen Inkrafttreten 2022 und dem BGH-Urteil 2026 haben sich die Anforderungen an das, was auf der Bestätigungsseite stehen darf, spürbar verengt. Wer den Weg selbst betreibt, trägt jede Verschiebung selbst nach.

Eine praktische Abarbeitungsreihenfolge steht in der Checkliste zur Umsetzung.


Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die Bewertung eines konkreten Kündigungswegs braucht es die konkrete Vertragsgestaltung – und im Zweifel anwaltlichen Rat.