Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB: was seit dem 19. Juni 2026 Pflicht ist

Seit Juni 2026 verlangt § 356a BGB neben dem Kündigungs- auch einen Widerrufsbutton. Wen die Vorschrift trifft, wie die beiden Schaltflächen aussehen müssen, welche Felder erlaubt sind – und warum die Sanktion ganz anders funktioniert als beim Kündigungsbutton.

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Am 19. Juni 2026 ist § 356a BGB in Kraft getreten. Seitdem gibt es im deutschen Verbraucherrecht zwei Pflichtschaltflächen: den Kündigungsbutton nach § 312k BGB und den Widerrufsbutton nach § 356a BGB.

Die zweite ist an vielen Stellen noch nicht angekommen. Das ist erklärlich – die Vorschrift ist neu, sie stand nicht im selben Gesetzespaket wie der Kündigungsbutton, und sie betrifft einen deutlich größeren Kreis von Anbietern. Wer bisher dachte, mit dem Kündigungsbutton sei das Thema erledigt, erfüllt seit zwei Monaten die Hälfte seiner Pflichten.

Dieser Beitrag geht § 356a Absatz für Absatz durch und sagt bei jedem, was daraus für die Umsetzung folgt.

Woher die Vorschrift kommt

§ 356a BGB setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Das ist wichtig für die Auslegung: Wo der Wortlaut unklar ist, entscheidet am Ende nicht ein deutsches Verständnis, sondern das Unionsrecht – und im Zweifel der EuGH.

Für die Praxis heißt das vor allem: Auf eine großzügige nationale Auslegung sollte man nicht bauen. Beim Kündigungsbutton hat sich vier Jahre lang eine großzügige Praxis eingespielt, die der BGH 2026 in einem Zug kassiert hat (I ZR 200/25). Beim Widerrufsbutton gibt es diese vier Jahre nicht.

Wen es trifft – und das ist mehr, als man denkt

§ 356a gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. „Online-Benutzeroberfläche" umfasst Websites, Teile von Websites und Apps.

Der Vergleich mit § 312k zeigt, warum der Kreis größer ist:

§ 312k Kündigung§ 356a Widerruf
Vertragsartnur Dauerschuldverhältnissealle Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht
EntgeltlichkeitUnternehmer muss zu entgeltlicher Leistung verpflichtet seinWiderrufsrecht genügt
Finanzdienstleistungenausgenommennicht ausgenommen

Der letzte Punkt ist der, der am häufigsten übersehen wird. § 312k nimmt Finanzdienstleistungen ausdrücklich aus; § 356a tut das nicht. Wer sich beim Kündigungsbutton zu Recht auf die Ausnahme berufen hat, kann das hier nicht.

Und die erste Zeile ist die folgenreichste: Der Kündigungsbutton betrifft Abo-Anbieter. Der Widerrufsbutton betrifft jeden, der online an Verbraucher verkauft und ein Widerrufsrecht einräumen muss. Das ist der Onlineshop genauso wie das Studio, das seine Mitgliedschaft über ein Webformular abschließen lässt.

Absatz 1: die erste Schaltfläche

Der Unternehmer muss eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Für sie gilt:

Beschriftung. Gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.

Verfügbarkeit. Ständig verfügbar während der Widerrufsfrist, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.

Zwei Wörter darin verdienen Aufmerksamkeit.

„Während der Widerrufsfrist" klingt nach einer Einschränkung gegenüber § 312k, wo die Schaltfläche schlicht ständig verfügbar sein muss. Praktisch ist es keine: Sie wissen bei einem Seitenbesucher nicht, ob er gerade in seiner Frist steckt. Die Schaltfläche steht also dauerhaft.

„Hervorgehoben platziert" ist die eigentliche Verschärfung. § 312k verlangt „unmittelbar und leicht zugänglich" – ein Link im Footer neben Impressum und Datenschutz erfüllt das nach verbreiteter Praxis. Für § 356a wird das nicht ohne Weiteres genügen: Wer die Schaltfläche in den Footer legt, muss sie durch besondere Maßnahmen – Farbe, Kontrast, Größe – erkennbar von den übrigen Rechtslinks abheben. Ein unauffälliger Textlink in derselben grauen Zeile wie „AGB" ist nicht „hervorgehoben".

Ein Sonderfall zum Login. Beim Kündigungsbutton ist heftig umstritten, ob eine vorgeschaltete Anmeldung zulässig ist; der BGH verhandelt darüber am 5. November 2026 (mehr dazu). Für § 356a wird eine Login-Lösung für zulässig gehalten, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann. Die Bedingung ist eng: Sie greift nur, wenn ein Abschluss ohne Konto gar nicht möglich ist. Wer auch Gastbestellungen zulässt, kann sich darauf nicht berufen – und hat dann Kunden, die nie ein Konto hatten und trotzdem widerrufen können müssen.

Absatz 2: die Felder

Der Verbraucher muss über die Funktion folgende Angaben machen können:

  1. seinen Namen,
  2. die Bezeichnung des Vertrags oder die Angabe, welcher Teil des Vertrags widerrufen wird,
  3. Kontaktdaten, an die die Eingangsbestätigung gehen soll.

Das ist eine kurze Liste, und sie ist – wie ihr Gegenstück in § 312k Abs. 2 Satz 3 – als abschließende Aufzählung angelegt. Für den Kündigungsbutton hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass über die vorgesehenen Angaben hinaus nichts auf der Seite stehen darf.

Ob dieses Ablenkungsverbot eins zu eins für § 356a gilt, ist noch nicht entschieden. Es gibt dazu kein Urteil. Wer die Frage praktisch beantworten muss, sollte sich die Begründung des BGH ansehen: Sie stützt sich darauf, dass das Gesetz den Inhalt der Seite abschließend regelt und der Weg unverstellt sein soll. Beide Erwägungen passen auf § 356a wortgleich. Die sichere Bauweise ist deshalb, sich daran zu halten, als gälte es – keine Rabattangebote statt Widerruf, keine Rückfrage nach dem Grund, keine Umfrage vor dem Absenden.

Der zweite Punkt der Liste hat eine praktische Tücke: Der Verbraucher soll den Vertrag bezeichnen können. Fachleute empfehlen dafür eine Auswahl aus den eigenen Bestellungen. Das setzt voraus, dass es solche Bestellungen in einem Konto gibt – bei einem Anbieter ohne Shopsystem gibt es sie nicht. Dann bleibt das freie Textfeld, in das der Verbraucher eingibt, was er widerrufen will.

Absatz 3: die zweite Schaltfläche

Nach Eingabe der Angaben muss der Verbraucher diese über eine zweite Schaltfläche absenden können, beschriftet mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung.

Die Struktur ist damit dieselbe wie beim Kündigungsbutton: Schaltfläche → Eingabeseite → Bestätigungsschaltfläche. Zwei Stufen, nicht eine. Ein Formular, das der Verbraucher direkt absendet, erfüllt die Vorschrift nicht.

Absatz 4: die Eingangsbestätigung

Der Unternehmer hat den Eingang unverzüglich zu bestätigen, auf einem dauerhaften Datenträger, mit dem Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit.

Auch hier lohnt der Vergleich. § 312k verlangt die Bestätigung sofort und in Textform und nennt zusätzlich den Beendigungszeitpunkt des Vertrags. § 356a verlangt unverzüglich und auf dauerhaftem Datenträger – und nennt keinen Beendigungszeitpunkt, weil es beim Widerruf keinen gibt.

Das klingt nach Wortklauberei, ist aber der Punkt, an dem Umsetzungen auseinanderfallen. Wer die Bestätigungsmail des Kündigungswegs kopiert und für den Widerruf wiederverwendet, verschickt eine Mail, die einen Beendigungstermin nennt, den es nicht gibt – und die den Verbraucher über die Rechtsfolge in die Irre führt. Mehr dazu in Widerruf ist keine Kündigung.

„Dauerhafter Datenträger" heißt praktisch: eine Datei oder eine E-Mail im Volltext, nichts, was beim Weiterklicken verschwindet.

Absatz 5: die Rechtzeitigkeit

Die Widerrufserklärung gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn sie vor Ablauf der Frist über die Funktion versandt wurde.

Das ist eine Beweisregel zugunsten des Verbrauchers und hat eine praktische Konsequenz für die Umsetzung: Der Zeitstempel des Absendens ist rechtlich erheblich. Er gehört in die Bestätigung nach Absatz 4 und in die eigenen Aufzeichnungen, mit einer eindeutigen Zeitzone.

Die Sanktion – und warum sie anders funktioniert

Beim Kündigungsbutton gibt es eine eingebaute Sanktion: § 312k Abs. 6 macht Verträge fristlos kündbar, solange der Weg nicht konform ist (was das kostet). § 356a hat keine vergleichbare Vorschrift. Das heißt nicht, dass ein Verstoß folgenlos bleibt – die Folgen laufen nur über andere Normen.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht

Das ist die praktisch wichtigste Folge, und sie kommt über einen Umweg. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Fehlt diese Information, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen. Sie erlischt dann erst nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB – nach zwölf Monaten und 14 Tagen.

Aus 14 Tagen Widerrufsrecht wird also über ein Jahr. Für einen Shop mit Rückabwicklungskosten ist das die teuerste Folge der ganzen Vorschrift, und sie trifft jede einzelne Bestellung, die in dieser Zeit hereinkommt.

Bei Finanzdienstleistungen entfällt sogar diese Höchstgrenze, wenn über das Widerrufsrecht selbst nicht belehrt wurde (§ 356 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Bußgeld – theoretisch hoch, praktisch selten

Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB sieht ein Bußgeld vor: bis 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent dieses Umsatzes.

Die Zahl macht Schlagzeilen, die Voraussetzungen relativieren sie deutlich. Der Tatbestand verlangt einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394, und geahndet werden kann er nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB), zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Beides zielt auf grenzüberschreitende Fälle. Ein ausschließlich national tätiger Anbieter wird darüber realistisch nicht belangt.

Wer das Bußgeld zum Hauptargument macht, argumentiert am wahrscheinlichen Geschehen vorbei. Die Frist und die Abmahnung sind die realen Risiken.

Abmahnung

Für qualifizierte Verbraucherverbände ist der Weg absehbar: Der BGH hat für § 312k entschieden, dass Verstöße unmittelbar auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG gestützt werden können. Diese Linie dürfte auf § 356a übertragbar sein.

Für Mitbewerber ist es offen. Ob § 356a eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, hat noch niemand entschieden, und ob § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Ersatz der Abmahnkosten ausschließt, ebenfalls nicht. Wer eine Mitbewerberabmahnung erhält, sollte sie deshalb nicht ungeprüft anerkennen.

Was daraus für die Umsetzung folgt

Vier Punkte, die den Unterschied zwischen „gebaut" und „konform" ausmachen:

  1. Zwei getrennte Wege. Kündigung und Widerruf sind zwei Normen mit zwei Rechtsfolgen. Ein gemeinsamer Einstieg ist unzulässig – warum, steht in Ein Knopf für beides reicht nicht.
  2. Die Information nicht vergessen. Die Schaltfläche allein genügt nicht; ohne die Angabe nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Widerrufsbelehrung läuft die Frist nicht an. Das ist der teure Fehler.
  3. Hervorgehoben heißt hervorgehoben. Wenn die Schaltfläche im Footer landet, muss sie sich dort sichtbar von AGB und Impressum abheben.
  4. Die Bestätigung neu schreiben. Nicht die Kündigungsmail wiederverwenden.

Wer den Weg nicht selbst bauen will, kann ihn auslagern: Fairout betreibt beide Pflichtschaltflächen als gehostete Seiten ohne Login – der Anbieter legt zwei Adressen in seinen Footer und braucht dafür weder Shopsystem noch Entwickler. (Offenlegung: Fairout ist ein Produkt des Autors dieser Seite.)


Quellen: § 356a BGB im Wortlaut · Noerr zum Umsetzungsgesetz · itmr legal zu Rechtsfolgen und Bußgeld

Keine Rechtsberatung. Stand: 25. August 2026. § 356a ist zwei Monate alt – Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht, die Einordnung stützt sich auf Wortlaut, Richtlinie und die Parallelnorm.